Auslandskrankenversicherung
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Angebotsanforderung
Weil Sie nur dann im Krankheitsfall während einer Auslandsreise finanziell geschützt sind, wenn Sie sich in einem Land befinden, das der Europäischen Union (EU) angehört. In diesen Staaten können Sie als deutsches Kassenmitglied die Leistungen der dortigen Krankenkasse bzw. des staatlichen Gesundheitsdienstes in Anspruch nehmen.
Mit der Schweiz, der Türkei und Tunesien hat die Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die im Krankheitsfall Schutz nach den in diesen Staaten geltenden Gesetzen gewähren. Allerdings, übernommen werden die Kosten der ambulanten und stationären Behandlung nur im Rahmen der Sozialversicherung des jeweiligen Landes. Das kann im Krankheitsfall zu einer Selbstbeteiligung führen. Es gibt auch Fälle, in denen der behandelnde Arzt den Krankenschein Ihrer deutschen Krankenkasse nicht anerkennt und von Ihnen ein Privathonorar verlangt. In solchen Fällen erstattet Ihnen Ihre Krankenkasse daheim nur den Satz, den sie bei Behandlung im Inland aufbringen müsste. Auch die Behandlung in privaten Krankenhäusern ist häufig nicht abgedeckt.
Auf jeden Fall fehlt die eventuell erforderliche Kostenübernahme für Rücktransporte aus dem Ausland.
Mit einer privaten Auslandsreise-Versicherung können Sie diese Probleme vermeiden.